meilen

I. Name, Zweck und Ziel

Art. 1

Unter dem Namen Handwerks- und Gewerbeverein Meilen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes, des Handels und der Dienstleistungserbringer mit dem Ziel der Förderung und Unterstützung der Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im Weiteren soll der Verein die Zusammengehörigkeit und die Kameradschaft fördern.

Mit Veranstaltungen soll die Öffentlichkeit über das Gewerbe und dessen gesamtwirtschaftliche Bedeutung aufmerksam gemacht werden.

Der Verein ist Mitglied des Gewerbeverbandes des Bezirkes Meilen sowie des Kantonalen und des Schweizerischen Gewerbeverbandes.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Freimitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Gönnern

Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche selbständig in Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind und den Geschäfts- oder Wohnsitz in der politischen Gemeinde Meilen haben. Zugelassen sind auch Zweig- und Filialbetriebe mit Hauptsitz ausserhalb der Gemeinde Meilen. Juristische Personen bezeichnen ein Organ ihrer Gesellschaft, das sie gegenüber dem Verein vertritt.

Zu Frei- oder Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Gewerbeförderung oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt an der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Gönner stehen dem Gewerbeverein und seinen Bestrebungen nahe und wollen seine Arbeit mit ihren freiwilligen Beiträgen unterstützen.

Art. 4

Die Aktivmitgliedschaft wird nach erfolgter schriftlicher Anmeldung mit Beschluss des Vorstandes erworben. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden, kann aber an die nächste Generalversammlung zum definitiven und ebenfalls nicht zu begründenden Entscheid weitergezogen werden.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt mit schriftlich erklärtem Austritt auf Ende des Kalenderjahres nach zweimonatiger Kündigungsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt begründete finanzielle Verpflichtungen bleiben bestehen.

Art. 6

Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen in finanzieller und anderer Art gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ohne nähere Begründung ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen. Dem Rekurs kommt aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Generalversammlung zu.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 7

Die Vereinsmitglieder unterstehen den Bestimmungen dieser Statuten und den statutengemäss erfolgten Beschlüssen der Vereinsorgane. Die Mitglieder sind ferner angehalten, die gemeinsamen Interessen des Vereins zu fördern.

Art. 8

Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht mit den an der Versammlung anwesenden Vertretern aus. Die Teilnahme von mehreren Vertretern juristischer Personen an Versammlungen ist zulässig, doch zählt nur eine Stimme. Zweig- oder Filialbetriebe mit Hauptsitz ausserhalb der Gemeinde üben ihr Stimmrecht nur mit den für diese Betriebe in Meilen Verantwortlichen aus.

IV. Die Vereinsorgane

Art. 9

Die Vereinsorgane sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

Art. 10

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung. Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Protokolls
b) Jahresbericht des Präsidenten
c) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung der verantwortlichen Organe
d) Festsetzung des Jahresbeitrages für das laufende Jahr
e) Budget für das laufende Jahr
f) Wahlen - Präsident
- übrige Vorstandsmitglieder
- Rechnungsrevisoren
g) Mitgliederaufnahmen, Ernennung von Frei- und/oder Ehrenmitgliedern, Rekurse gegen Aufnahmeverweigerungen und/oder Ausschlüsse
h) Anträge von Mitgliedern, die schriftlich 10 Tage vor der GV dem Präsidenten eingereicht werden müssen
i) Vereinsgeschäfte und Anträge des Vorstandes
k) Statutenrevision
l) Mitteilungen und Verschiedenes

Art. 11

Für Versammlungsbeschlüsse zu Sachfragen ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, für Wahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst.

Art. 12

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand zur dringenden Behandlung von Geschäften gemäss Art. 11 einberufen, können aber auch von einem Fünftel der Mitglieder durch schriftliches Begehren verlangt werden.

Art. 13

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 6 weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit zur Wiederwahl. Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt 1 Jahr mit der
Möglichkeit der Wiederwahl. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 14

Dem Vorstand liegt insbesondere ob:
a) die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
b) der Vollzug der gefassten Beschlüsse
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
d) die Vorbereitung der Versammlungen
e) die Erledigung der laufenden Geschäfte
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Ernennungen im Sinne von Art. 4 und Art. 6
g) Der Präsident führt mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Im Verhinderungsfall tritt der Vizepräsident an die Stelle des Präsidenten.

Art.15

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird im Budget und durch Beschlüsse der Generalversammlung zu Sachgeschäften festgelegt;

Für Ausgaben, die ausserhalb dieser Kompetenz liegen, steht dem Vorstand ein Kredit von maximal Fr. 2'000.- pro Jahr zur Verfügung.

Art. 16

Die Rechnungsrevisoren bestehen aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Die Generalversammlung wählt jedes Jahr einen neuen Ersatzrevisor für drei Jahre. Dieser rückt im folgenden Jahr als zweiter Revisor und im darauf folgenden Jahr als erster Revisor nach Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Rechnung und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht unter Antragstellung auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes. Mindestens einer der Revisoren muss an der ordentlichen Generalversammlung, an welcher die Jahresrechnung abgenommen wird, anwesend sein zur mündlichen Auskunftserteilung. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

V. Die Finanzen

Art. 17

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) den Zinsen aus Vereinsvermögen
c) den freiwilligen Zuwendungen
d) den Einnahmen aus Veranstaltungen

Als Vereinsausgaben gelten:
a) die Kosten der Vereinsverwaltung
b) Jahresbeiträge an verschiedene Verbände, denen der Verein angehört
c) besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüssen

Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 18

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmenden Mitglieder an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des
Vereins wird das Vereinsvermögen dem Kantonalen Gewerbeverband übergeben, der es verwaltet und für den Fall einer Neugründung diesem wieder zur Verfügung stellt. 

Art. 19

Die Revision dieser Statuten kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, zu welcher 30 Tage vorher schriftlich eingeladen werden muss, unter Beilage der Anträge des Vorstandes (formulierte Änderungen oder Ergänzungen). Statutenänderungen oder Statutenergänzungen können von den an der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Sie entscheiden in dieser Frage mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 4. Mai 2002 genehmigt und als rechtsverbindlich sofort in Kraft gesetzt.

Meilen, 4. Mai 2002

 

Der Präsident Ueli Schlumpf

Die Aktuarin Christine Hodel

Diese Statuten wurden am 28. 01. 2002 vom KGV genehmigt.

pdfHGM-Statuten als PDF

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